Auszug aus dem Sbg. Landessicherheitsgesetz § 21 Abs. 1:
(1) Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen einer Woche ab Beginn der Haltung zu melden. Die Meldung hat zu enthalten:
1. den Namen und die Anschrift der Hundehalterin oder des Hundehalters;
2. die Rasse, die Farbe, das Geschlecht und das Alter des Hundes;
3. den Namen und die Anschrift der Person, die den Hund zuletzt gehalten hat;
4. die Kennzeichnungsnummer (§ 24a Abs 2 Z 2 lit d TSchG).
(2) Der Meldung gemäß Abs 1 sind anzuschließen:
1. der für das Halten des Hundes erforderliche Sachkundenachweis (§ 21 Abs 1) und
2. der Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht (§ 23).
Alpha Dogs ist lt. Bescheid der Sbg. Landesregierung vom 23.04.2013 dazu berechtigt, den Sachkundenachweis anzubieten - sowohl den SKN im Rahmen von 2 Stunden für nicht gefährliche Hunde, als auch die Ausbildung für gefährliche Hunde.